Rechtliche Infos

Auszug aus den rechtlichen Neuerungen seit dem In-Kraft-Treten des Integrationsgesetzes:

3+2-Regelung

Durch die 3+2-Regelung erhalten Unternehmen eine Rechtssicherheit während der Zeit der Ausbildung von Geduldeten.

Die Duldung wird für die Gesamtzeit der Ausbildung ausgesprochen. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis für weitere 2 Jahre, wenn sich eine Beschäftigung anschließt. Der Ausbildungsbetrieb hat dadurch eine 3+2-jährige Zeit, in der er den Geduldeten beschäftigen kann. Im Falle eines Abbruchs der Ausbildung und/ oder wenn die geduldete Person durch den Ausbildungsbetrieb nicht weiterbeschäftigt wird, bekommt sie eine weitere Duldung für 6 Monate, um sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Die bisher bestehende Altersgrenze wird aufgehoben.

Vorrangprüfung

Die Vorrangprüfung ist in den Arbeitsagenturbezirken Brandenburgs bis 2018 ausgesetzt. Beschäftigungsbedingungen werden weiterhin geprüft.

Ausbildungsförderung

Asylbewerber mit „guter Bleibeperspektive“, also Personen aus Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia können ab dem 4. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Ausbildungsförderung beantragen, d.h. ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld können ab dem 16. Monat des Aufenthalts beantragt werden.

Geduldete können ab dem 13. Monat ihres Aufenthaltes ausbildungsbegleitende Hilfen und die assistierte Ausbildung beantragen, wenn ein Ausbildungsplatz oder eine Einstiegsqualifizierung vorliegen. Nach 6 Jahren Aufenthalt können berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld beantragt werden.