Was ist bei der Beschäftigung von Flüchtlingen zu beachten?

Bitte überprüfen sie den Aufenthaltsstatus Ihres potentiellen Angestellten anhand seiner Aufenthaltspapiere, um sicherzugehen, welche Zustimmungen Sie von der Ausländerbehörde und/ oder Bundesagentur benötigen.

Bei anerkannten Flüchtlingen sind keine Besonderheiten zu beachten. Asylbewerber dürfen ab dem 4. Monat des Aufenthaltes beschäftigt werden; Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung. Eine Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur ist bei der Gruppe der Geduldeten und der Asylbewerber erforderlich. Auch im Falle eines Praktikums ist die Zustimmung der Ausländerbehörde für Geduldete und Asylbewerber notwendig.

Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden.