Basisqualifikation

Einstiegsqualifizierung auch für Geflüchtete

 

Die Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein guter Weg um festzustellen, ob Unternehmen und Geflüchtete „zueinander passen“ und ob der Geflüchtete für die angestrebte Ausbildung geeignet ist.

In den nächsten Absätzen finden Sie alle wichtigen Informationen zur Einstiegsqualifikation:

Was haben die Betriebe zu erwarten?

  1. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber die Vergütung der EQ bis zu einer Höhe von 231,00 Euro monatlich. Die Betriebe tragen die Sach- und Personalkosten der EQ.
  2. Zusätzlich zahlt sie einen pauschalierten Zuschuss zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser variiert jährlich und liegt monatlich bei 116,00 Euro.
  3. Die Leistungen werden monatlich nachträglich gezahlt, dies auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts.
  4. Eine Förderung der EQ ist möglich, wenn diese nach dem 1. Oktober beginnt.

Nach Prüfung des Einzelfalles ist ein Beginn bereits ab dem 1. August möglich.


Was müssen die Betriebe tun?

  1. Der Betrieb schließt mit dem Jugendlichen (bei nicht volljährigen Jugendlichen mit den Erziehungsberechtigten) einen EQ-Vertrag ab.
  2. Ein Exemplar des Vertrages ist an die zuständige IHK zu schicken. Dass dies erfolgt ist, muss auf dem Antrag auf Förderung bestätigt werden.
  3. Während der EQ besteht Versicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- sowie gesetzliche Unfallversicherung).
  4. Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten eine Bestätigung der Krankenkasse über die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und die Versicherungsnummer vorlegen. Der Zuschuss zur Vergütung wird nur geleistet, wenn diese Auflage erfüllt ist.
  5. Der Betrieb muss einen Antrag auf Förderung vor Beginn der Laufzeit des EQ-Vertrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit in dem Bezirk stellen, wo der EQ-Teilnehmer seinen Wohnsitz hat. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
  6. Wenn Berufsschulpflicht gegeben ist, muss der Betrieb dafür Sorge tragen, dass diese eingehalten wird.
  7. Der Arbeitgeber bescheinigt am Ende der EQ, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten der EQ vermittelt wurden und bewertet die Leistungen in einem betrieblichen Zeugnis.
  8. Der Arbeitgeber oder der EQ-Teilnehmer muss das Zertifikat über die erfolgreiche Durchführung der EQ bei der zuständigen IHK beantragen und dazu das betriebliche Zeugnis vorlegen.
  9. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Änderung, die sich auf die Zahlung des Zuschusses auswirkt, der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen.
  10. Abbrüche, Änderungen der Laufzeit, Informationen zum Verbleib der Teilnehmer nach der EQ sollen der zuständigen Kammer mitgeteilt werden.
  11. Innerhalb von zwei Monaten nach Ende der EQ-Förderung hat der Arbeitgeber an die zuständige Agentur für Arbeit eine Zusammenstellung über die an den EQ-Teilnehmer gezahlte

Vergütung sowie die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge einzureichen und die Zahlungen in geeigneter Form nachzuweisen.


Was müssen die Betriebe beachten?

  1. Die Förderung wird für die vereinbarte Dauer von mindestens sechs bis längstens zwölf Monaten bewilligt. Die Förderdauer darf für denselben Jugendlichen insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Wurde bereits eine EQ in einem anderen Betrieb durchgeführt, wird die Förderzeit um die entsprechende Dauer reduziert.
  2. Die Förderung endet im Regelfall spätestens am Ende des Monats, der dem Beginn des Ausbildungsjahres vorangeht (Juli bzw. August), um die Anschlussfähigkeit zu gewährleisten.
  3. Es erfolgt keine Förderung, wenn der Jugendliche bereits im Betrieb (oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens) eine EQ durchlaufen hat oder, wenn er dort in den letzten drei Jahren vor Beginn der EQ versicherungspflichtig beschäftigt war.
  4. Eine Förderung der EQ eines Jugendlichen im Betrieb von Ehegatten, Lebenspartnern oder Eltern ist ausgeschlossen.
  5. Eine EQ, die wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeitform von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird, kann ebenfalls gefördert werden.
  6. Die Förderung von Ausbildungssuchenden, die älter als 25 Jahre sind oder das (Fach-)Abitur besitzen, ist nur im begründeten Einzelfall möglich.
  7. Wenn ein Arbeitgeber selbst einen EQ-Bewerber findet, der der Agentur für Arbeit noch nicht bekannt ist, muss er den EQ-Bewerber auffordern, sich bei der Agentur zu melden, um das Vorliegen der Fördervoraussetzungen prüfen zu lassen.
  8. Setzt sich die EQ aus Bausteinen der Berufsausbildungsvorbereitung zusammen, so gelten die BBiG-Vorschriften (§§ 64-70) über die Berufsausbildungsvorbereitung auch im Rahmen der EQ. Das bedeutet z. B., dass eine sozialpädagogische Betreuung gefördert werden kann.
  9. Leistungen nach dem EQ-Programm werden dann nicht erbracht, wenn der Betrieb für diese Jugendlichen vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Programmen des Bundes, der Länder und der Kommunen erhält.
  10. Grundsätzlich ist die Einschaltung eines Bildungsträgers zur Vermittlung von Qualifikationen durch den Arbeitgeber denkbar (Anteil inkl. Berufsschule darf 30 Prozent der Dauer der EQ nicht überschreiten), wenn die Kosten dafür durch ihn übernommen werden.
  11. Gemäß § 40 Abs. 1.11 des Brandenburgischen Schulgesetzes ruht die Berufsschulpflicht während der Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung. Sollten jedoch Teilnehmer und Betrieb am Schulbesuch interessiert sein (insbesondere wenn eine Anrechnung der EQ-Zeit auf die Ausbildung erfolgen soll), so haben sie die Möglichkeit, in individueller Absprache mit der zuständigen Schule die Teilnahme als Gasthörer zu beantragen.

Bei einer Übernahme in die Ausbildung nach erfolgreichem Ablauf und Abschluss besteht die Möglichkeit die EQ-Zeit auf die Ausbildungszeit anrechnen zu lassen. Setzen Sie sich hierzu bitte mit der IHK Potsdam in Verbindung.

Merkblatt für Betriebe zur Einstiegsqualifizierung (EQ)